AEH Landesverband Rheinland-Pfalz

Satzung

der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Haushaltsführungskräfte (AEH) Landesverband Rheinland-Pfalz, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27. Juni 2007
(geändert durch schriftliche Einverständniserklärung der Mitglieder September 2007)

Gemeinnützigkeit anerkannt am16.10.2007 vom Finanzamt Montabaur-Diez

Präambel 
Die Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Haushaltsführungskräfte (AEH) Landesverband Rheinland-Pfalz ist ein eigenständiger, gegliederter Verband in der Gemeinschaft der evangelischen Frauenverbände. Sie will aus christlicher Verantwortung die wirtschafts- und gesellschaftspolitische Bedeutung der Hauswirtschaft, sowohl des Familienhaushalts als auch des Großhaushalts, des Umwelt – und Verbraucherschutzes in der Öffentlichkeit und im Bereich der drei Landeskirchen (Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Ev. Kirche der Pfalz) vertreten, ihre Mitglieder fördern und motivieren in diesen Institutionen Verantwortung zu übernehmen. Sie will mit allen kirchlichen und staatlichen Einrichtungen sowie allen Verbänden in Rheinland-Pfalz zusammenarbeiten, die ihren Zielen verbunden sind. Die AEH erfüllt ihre bildungs– und berufspolitischen Aufgaben im Einvernehmen mit dem Deutschen Evangelischen Frauenbund e.V. (DEF).

§ 1. Name und Sitz 
1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Haushaltsführungskräfte (AEH) Landesverband Rheinland-Pfalz“.
2. Sitz ist der jeweilige Wohnort der Vorsitzenden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Ziele und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt die Ziele, Hauswirtschaft und hauswirtschaftliche Berufsbildung, Wissen über Umwelt- und Verbraucherschutz zu fördern und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Dazu gehört auch, diese Themen in den allgemeinbildenden Schulen zu stärken. 
2. Der Landesverband Rheinland-Pfalz ist ein Teil des Bundesverbandes der AEH. Er tritt für die Verwirklichung von dessen Zielen in Rheinland-Pfalz ein. 
3. Die AEH ist der Verband der evangelischen Haushaltsführungskräfte im privaten Haushalt wie auch in gewerblichen Großhaushalten und sozialen Einrichtungen und vertritt die Interessen der Frauen, die in der Hauswirtschaft und im Umwelt- und Verbraucherschutz tätig sind durch Informationen, Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Bereichen
– hauswirtschaftliche Bildung,
– Umwelt- und Verbraucherpolitik,
– Gesellschaftspolitik
Die AEH vertritt die drei Landeskirchen gegenüber der zuständigen Stelle nach $93 Berufsbildungsgesetz und arbeitet in Berufsbildungsausschüssen, in Prüfungsausschüssen, in der Verbraucherzentrale und sonstigen Gremien. Sie kann in diese Gremien Frauen delegieren oder zur Aufnahme vorschlagen, die eine entsprechende berufliche oder persönliche Qualifikation nachweisen können.
Die AEH vertritt als Sozialpartner die Interessen der Arbeitgeberseite in den hauswirtschaftlichen Gremien.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4. Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Aufgaben und Ziele der AEH anerkennen. 
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Landesverband erklärt. Der Beitritt ist wirksam, wenn der Landesverband ihm nicht innerhalb eines Monats widerspricht. 

§ 5. Gliederung der AEH – Rheinland-Pfalz
1. Unbeschadet der kirchlichen Gliederung in Rheinland-Pfalz umfasst der AEH – Landesverband den gesamten Bereich dieses Bundeslandes.
2. Die Gründung von Regionalvereinen innerhalb des Landesverbands ist beabsichtigt.
3. Der AEH – Landesverband Rheinland-Pfalz ist Mitglied des AEH – Bundesverbands.

§ 6 Organe des Landesverbands
Organe des Landesverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung des Landesverbands
1. Einmal im Jahr beruft die Vorsitzende eine Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von einem Monat unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Wahl des Vorstands
– Wahl von 2 Kassenprüfern
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
– Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
– Feststellung der Jahresrechnung,
– Entlastung des Vorstands
– Festlegung der Schwerpunkte der Arbeit,
– Beschlussfassung über die Beitragshöhe,
– Wahl von zwei Delegierten zur Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.
3. Bei Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Vorstand des Landesverbandes
1. Der Vorstand besteht aus:
– der Landesvorsitzenden,
– bis zu zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
– der Schatzmeisterin,
– bis zu vier weiteren Mitgliedern und
– der DEF – Landesverbandsvorsitzenden., die nur beratende Stimme hat.
2. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich
3. Der Vorstand vertritt die Interessen der AEH in den einschlägigen Gremien, besonders gegenüber den Landeskirchen, der Landesregierung, der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und gegenüber allen Institutionen, die sich mit Fragen befassen, die zu den Zielen und Aufgaben der AEH gehören. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Wahlzeit bis zu vier Mitglieder für besondere Aufgaben kooptieren.

§ 9 Schluß- und Übergangsregelungen
1. Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gilt die AEH – Bundessatzung vom 27. Juni 2006.
2. Der bisher im Rahmen des DEF tätig gewesene AEH – Landesverband Rheinland-Pfalz ist nunmehr Teil des AEH – Bundesverbands und setzt in diesem Rahmen seine Arbeit fort.
3. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. Juni 2007 in Bad Kreuznach einstimmig beschlossen.
4. Bei Auflösung des Landesverbands fällt das Vermögen an den Bundesverband, der es zu satzungsmäßigen Zwecken verwenden darf.